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Änderung § 14 EJG vom 08.09.2015

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§ 14 EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 14 EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 166 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen


(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. 2 Das Bundesministerium der Justiz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. 3 Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. 3 Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. 2 Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 11.12.2019)