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Änderung § 14 EJG vom 15.06.2012

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§ 14 EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung
§ 14 EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 14 Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.

(2) 1 Das Bundesamt für Justiz,
der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregierungen bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontaktstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. 2 Das Bundesministerium der Justiz benennt im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus deren Kreis die nationale und die technische Anlaufstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses. 3 Änderungen der Benennung erfolgen im Einvernehmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind jederzeit möglich.

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. 2 Sie können die Ermächtigung nach Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)