§ 4c EJG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung | § 4c EJG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270 |
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(Text alte Fassung) § 4c (neu) | (Text neue Fassung)§ 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen |
Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 4b Absatz 1 sind berechtigt, Informationen aus dem Index und den Arbeitsdateien an die zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. |