Änderung § 4c EJG vom 15.06.2012

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§ 4c EJG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2012 geltenden Fassung
§ 4c EJG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.06.2012 BGBl. I S. 1270

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4c Weitergabe von Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen


vorherige Änderung

 


Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 4b Absatz 1 sind berechtigt, Informationen aus dem Index und den Arbeitsdateien an die zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.




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