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Änderung § 3 FSBeitrV vom 08.12.2007
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§ 3 FSBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung | § 3 FSBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen | |
(Text alte Fassung) (1) Die durch Beiträge nach § 48 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Regulierungsbehörde erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt. (2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 48 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten nach § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten. In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt. (3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) zu berücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird. (4) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen drei Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt (Spalten 5 und 6 der Anlage), indem der Mittelwert aus den nach Absatz 3 berechneten Jahresbeiträgen gebildet wird. (5) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Regulierungsbehörde maßgeblich. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die durch Beiträge nach 1. § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, 2. § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und 3. § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. 2 Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt. (2) 1 Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund 1. 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes, 2. 35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und 3. 50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes. 2 In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt. (3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird. (4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich. |
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