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Änderung § 4 FSBeitrV vom 08.12.2007

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§ 4 FSBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 4 FSBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die durch Beiträge abzugeltenden Kosten werden durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für neue Nutzergruppen die erste Frequenzzuteilung erfolgt.

(2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalten 5 und 6 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten Frequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in § 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt.



 

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