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Änderung § 4 FSBeitrV vom 08.12.2007

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§ 5 FSBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 4 FSBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 5 Fälligkeit


(Text neue Fassung)

§ 4 Fälligkeit


(Textabschnitt unverändert)

Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)