Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 FSBeitrV vom 08.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 FSBeitrV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FSBeitrVÄndV am 8. Dezember 2007 und Änderungshistorie der FSBeitrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 FSBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
§ 5 FSBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 6 Säumniszuschlag


(Text neue Fassung)

§ 5 Säumniszuschlag


(Textabschnitt unverändert)

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige