Synopse aller Änderungen der FSBeitrV am 08.12.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2007 durch Artikel 1 der 2. FSBeitrVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FSBeitrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FSBeitrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2007 geltenden Fassung
FSBeitrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.11.2007 BGBl. I S. 2776
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Beitragspflicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) durch die in § 48 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genannten Tätigkeiten entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.

(Text neue Fassung)

(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genannten Tätigkeiten entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.

(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5 und 6 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach den §§ 3 und 4 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.



(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.

(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Beitragsbefreiungen


(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:

1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,

2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und

3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.

(2) Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Frequenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge erhoben. Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist das Bundesministerium des Innern.

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(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge in sonstiger Weise Dritten aufzuerlegen.



(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge Dritten aufzuerlegen.

(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben.

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(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Regulierungsbehörde umgehend mitzuteilen.



(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Bundesnetzagentur umgehend mitzuteilen.

(7) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt hat, dass für die Nutzung von Frequenzen ein besonderes öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die durch Beiträge nach § 48 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Regulierungsbehörde erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.

(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 48 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten nach § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten. In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.

(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) zu berücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird.

(4) Der je Bezugseinheit zu entrichtende Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen drei Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt (Spalten 5 und 6 der Anlage), indem der Mittelwert aus den nach Absatz 3 berechneten Jahresbeiträgen gebildet wird.

(5)
Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Regulierungsbehörde maßgeblich.



(1) Die durch Beiträge nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.

(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 143 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes und 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten nach § 8 Abs. 1 bis 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten. In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.

(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.

(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen für neue Nutzergruppen




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die durch Beiträge abzugeltenden Kosten werden durch die Regulierungsbehörde erstmalig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für neue Nutzergruppen die erste Frequenzzuteilung erfolgt.

(2) Der erste Jahresbeitrag je Bezugseinheit (Spalten 5 und 6 der Anlage) errechnet sich aus dem jährlichen Kostenaufwand der Regulierungsbehörde seit der ersten Frequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe nach dem in § 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag wird auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 5 Fälligkeit




§ 4 Fälligkeit


Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 17 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 6 Säumniszuschlag




§ 5 Säumniszuschlag


Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Verjährung




§ 6 Verjährung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Regulierungsbehörde von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.

(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.



(1) 1 Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). 2 Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. 3 Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Bundesnetzagentur von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs. 6. 4 Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.

(2) 1 Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt die Forderung. 2 Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.



(4) 1 Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen. 2 Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Erstattung von Beitragsanteilen




§ 7 Erstattung von Beitragsanteilen


(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.



(2) 1 Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch. 2 Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Anwendungsbestimmung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003 oder 2004 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, finden die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie Anwendung; die Höhe dieser Beiträge ist auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003 und 2004 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage


vorherige Änderung

(siehe BGBl. I 2005 S. 1538 - 1540)



Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2003


Nr. | Funkdienst/
Funkanwendung | Nutzergruppen | Bezugseinheit | Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)

TKG | EMVG

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1. | Öffentlicher
Mobilfunk | | | |

1.1 | | D-, E-Netze | Netz | 95.802,90 | 38.801,10

1.2 | | Bündelfunk | Kanal | 53,15 | 20,05

1.3 | | Funkruf | Kanal | 9.655,32 | 0,00

1.4 | | Datenfunk | Kanal | 0,00 | 0,00

2. | Rundfunkdienst | | | |

2.1 | Ton-Rundfunk | | | |

2.1.1 | | LW | zugeteilte Frequenz | 4.211,19 | 14.995,30

2.1.2 | | MW | zugeteilte Frequenz | 788,65 | 994,00

2.1.3 | | KW | zugeteilte Frequenz | 106,10 | 144,49

| | | Theoretische Ver-
sorgungsfläche je zu-
geteilte Frequenz *) | |

2.1.4 | | UKW | je angefangene 10 qkm | 2,73 | 1,30

2.1.5 | | T-DAB | je angefangene 10 qkm | 6,22 | 0,08

2.2 | Fernseh-Rundfunk | Fernseh-Rundfunk | je angefangene 10 qkm | 3,14 | 20,58

3. | Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk | | | |

3.1 | | koordinierungspflichtige feste
Funkanlagen einschließlich
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk | Sendefunkanlage | 15,73 | 2,90

3.2 | | nicht koordinierungspflichtige
feste Funkanlagen | | 2,40 | 2,02

4. | Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL) | | | |

4.1 | | Betriebsfunk auf Gemein-
schaftsfrequenzen, Gruben-
funk, Bahnfunk, Grundstücks-
Sprechfunk, nichtöffentliches
Datenfunknetz für Fernwirk-
und Alarmierungszwecke,
Funkanlagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk | Sendefunkanlage | 8,29 | 3,53

4.2 | | Betriebsfunk auf Frequenzen,
die nicht zur Nutzung als
'Gemeinschaftsfrequenzen'
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik | Kanal | 332,80 | 118,99

4.3 | | CB-Funk | Zuteilungsinhaber | 6,63 | 2,36

4.4 | | Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssender) | Netz mit
Rufempfängern | |

bis zu 2 | 3,70 | 0,40

bis zu 5 | 7,50 | 0,84

bis zu 10 | 15,00 | 1,69

bis zu 50 | 29,90 | 3,37

bis zu 150 | 59,80 | 6,74

bis zu 400 | 119,60 | 13,49

bis zu 1.000 | 239,20 | 26,98

mehr als 1.000 | 358,70 | 40,47

4.5 | | Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender),
grundstücksüberschreitender
Personenruf | Netz mit
Rufempfängern | |

bis zu 2 | 4,10 | 1,20

bis zu 5 | 8,30 | 2,30

bis zu 10 | 16,60 | 4,60

bis zu 50 | 33,10 | 9,20

bis zu 150 | 66,20 | 18,30

bis zu 400 | 132,40 | 36,70

bis zu 1.000 | 198,70 | 55,00

mehr als 1.000 | 264,90 | 73,40

4.6 | | Fernsehfunk, bewegbare
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüberge-
henden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- und Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke | Sendefunkanlage | 9,30 | 23,32

4.7 | | Durchsagefunk (drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk,
Regie- und Kommandofunk) | Sendefunkanlage | 5,00 | 1,41

4.8 | | Mietsprechfunkgerät, Funk-
anlage zur Fernsteuerung von
Modellen, drahtlose Mikro-
fonanlage für Hörgeschädigte | | kein Beitrag | kein Beitrag

5. | Flugfunkdienst | | | |

5.1 | | stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen | Funkstelle | 8,03 | 119,63

5.2 | | übrige Bodenfunkstellen,
Luftfunkstellen | Funkstelle | 4,62 | 37,46

6. | Amateurfunkdienst | Amateurfunk | je Zulassung zur Teil-
nahme am Amateur-
funkdienst | 1,18 | 17,32

7. | Seefunkdienst/Bin-
nenschifffahrtsfunk | Seefunk/Binnenschifffahrts-
funk | Funkstelle | 15,13 | 2,44

8. | Nichtnavigatori-
scher Ortungsfunk-
dienst | Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk | Sendefunkanlage | 2,08 | 0,22

9. | Sonstige Funkan-
wendungen | | | |

9.1 | | Demonstrationsfunkanlagen | Sendefunkanlage | 1,10 | 0,92

9.2 | | Versuchsfunkanlagen | Zuteilung | 1,92 | 19,80

9.3 | | WLL/DECT | Sendefunkanlage | 30,00 | 2,20


*) Theoretische Versorgungsfläche:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position 'Medianwert der Mindestfeldstärke') und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position 'Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke') zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

A = Π * r2 / 36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.



Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2004


Nr. | Funkdienst/
Funkanwendung | Nutzergruppen | Bezugseinheit | Jahresbeitrag je Bezugseinheit
(in Euro)

TKG | EMVG

1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6

1. | Öffentlicher Mobil-
funk | | | |

1.1 | | D-, E-Netze | Netz | 117.121,80 | 22.536,96

1.2 | | Bündelfunk | Kanal | 27,65 | 31,53

1.3 | | Funkruf | Kanal | 9.417,38 | 311,79

1.4 | | Datenfunk | Kanal | 0,00 | 0,00

1.5 | | UMTS | Netz | 158.312,41 | 3.477,50

2. | Rundfunkdienst | | | |

2.1 | Ton-Rundfunk | | | |

2.1.1 | | LW | zugeteilte Frequenz | 2.887,10 | 5.159,80

2.1.2 | | MW | zugeteilte Frequenz | 1.125,82 | 1.147,00

2.1.3 | | KW | zugeteilte Frequenz | 151,60 | 149,50

| | | Theoretische Versor-
gungsfläche je
zugeteilte Frequenz *) | |

2.1.4 | | UKW | je angefangene 10 qkm | 2,72 | 0,81

2.1.5 | | T-DAB | je angefangene 10 qkm | 5,50 | 0,08

2.2 | Fernseh-Rundfunk | Fernseh-Rundfunk | je angefangene 10 qkm | 3,70 | 17,13

3. | Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk | | | |

3.1 | | koordinierungspflichtige feste
Funkanlagen einschließlich
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk | Sendefunkanlage | 8,79 | 2,00

3.2 | | nicht koordinierungspflichtige
feste Funkanlagen | | 3,80 | 0,00

4. | Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL) | | | |

4.1 | | Betriebsfunk auf Gemein-
schaftsfrequenzen, Gruben-
funk, Bahnfunk, Grund-
stücks-Sprechfunk, nichtöf-
fentliches Datenfunknetz für
Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für
Hilfszwecke, Fernwirkfunk | Sendefunkanlage | 10,18 | 2,92

4.2 | | Betriebsfunk auf Frequenzen,
die nicht zur Nutzung als
'Gemeinschaftsfrequenzen'
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik | Kanal | 125,09 | 86,82

4.3 | | CB-Funk | Zuteilungsinhaber | 13,80 | 2,50

4.4 | | Grundstücks-Personenruf
(Netze ohne Quittungssen-
der) | Netz mit
Rufempfängern | |

bis zu 2 | 4,10 | 0,40

bis zu 5 | 8,20 | 0,90

bis zu 10 | 16,40 | 1,80

bis zu 50 | 32,80 | 3,50

bis zu 150 | 65,60 | 7,10

bis zu 400 | 131,30 | 14,10

bis zu 1.000 | 262,60 | 28,30

mehr als 1.000 | 393,80 | 42,40

4.5 | | Grundstücks-Personenruf
(Netze mit Quittungssender),
grundstücksüberschreitender
Personenruf | Netz mit
Rufempfängern | |

bis zu 2 | 5,30 | 1,30

bis zu 5 | 10,60 | 2,50

bis zu 10 | 21,10 | 5,10

bis zu 50 | 42,20 | 10,10

bis zu 150 | 84,50 | 20,20

bis zu 400 | 169,00 | 40,40

bis zu 1.000 | 253,50 | 60,60

mehr als 1.000 | 338,00 | 80,80

4.6 | | Fernsehfunk, bewegbare
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüberge-
henden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- und Meldelei-
tung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke | Sendefunkanlage | 32,50 | 20,81

4.7 | | Durchsagefunk (drahtlose
Mikrofone, Führungsfunk,
Regie- und Kommandofunk) | Sendefunkanlage | 6,40 | 1,30

4.8 | | Mietsprechfunkgerät, Funk-
anlage zur Fernsteuerung von
Modellen, drahtlose Mikro-
fonanlage für Hörgeschädigte | | kein Beitrag | kein Beitrag

5. | Flugfunkdienst | | | |

5.1 | | stationäre Bodenfunkstellen,
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen | Funkstelle | 62,16 | 109,30

5.2 | | übrige Bodenfunkstellen,
Luftfunkstellen | Funkstelle | 7,51 | 36,71

6. | Amateurfunkdienst | Amateurfunk | je Zulassung zur Teil-
nahme am Amateurfunk-
dienst | 2,90 | 18,90

7. | Seefunkdienst/Bin-
nenschifffahrtsfunk | Seefunk/Binnenschifffahrts-
funk | Funkstelle | 18,30 | 3,78

8. | Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst | Nichtnavigatorischer
Ortungsfunk | Sendefunkanlage | 3,50 | 3,10

9. | Sonstige Funkan-
wendungen | | | |

9.1 | | Demonstrationsfunkanlagen | Sendefunkanlage | 0,71 | 0,57

9.2 | | Versuchsfunkanlagen | Zuteilung | 2,40 | 19,70

9.3 | | WLL/DECT | Sendefunkanlage | 48,78 | 3,80


*) Theoretische Versorgungsfläche:

Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.

Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position 'Medianwert der Mindestfeldstärke') und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position 'Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke') zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.

Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement

A = Π * r2 / 36

berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in qkm.

Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.

Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.





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