Änderung § 1c Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22.05.2021

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§ 1c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2021 geltenden Fassung
§ 1c n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 1095
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1c


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen

(Text alte Fassung)

a) im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und

b)
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1.

(Text neue Fassung)

1. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2,

2. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und

3.
im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1.

 



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