Änderung § 1 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 24.12.2009

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2009 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2009 BGBl. I S. 3904
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt,

1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, des § 34 Abs. 4 Satz 1, des § 34a Abs. 5 Satz 1, des § 36 Abs. 5 Satz 1 und des § 37i Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 Satz 3, des § 5 Abs. 2 Satz 1, des § 6 Abs. 4 Satz 1 und des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 19f Abs. 3 Satz 1, des § 110 Abs. 7 Satz 1 und des § 110a Abs. 5 Satz 1 des Investmentgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 Satz 1 und 2, des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2, des § 36 Abs. 5 Satz 1 und 2, des § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2, des § 44 Abs. 7 Satz 1 und 2, des § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des § 119 Satz 1 und 2 des Investmentgesetzes,

(Text alte Fassung)

4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 3 Satz 1, des § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,

(Text neue Fassung)

4. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3, des § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie des § 16 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,

5. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 1a Abs. 9 Satz 1 und 3, des § 2 Abs. 5 Satz 3, des § 10 Abs. 1 Satz 9 und 11, dieser auch in Verbindung mit Abs. 1e Satz 2 und § 26a Abs. 1 Satz 3, des § 10 Abs. 9 Satz 6, des § 10a Abs. 9 Satz 1 und 3, des § 11 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5, des § 22 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 2 Abs. 11 Satz 3 und § 14 Abs. 1 Satz 1, des § 22d Abs. 1 Satz 2, des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 2 Abs. 10 Satz 4 und 7, § 2c Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 25a Abs. 4 Satz 3, und des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der Rechtsverordnung nach § 22d Abs. 1 Satz 2 jeweils im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,

6. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes sowie

7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsverordnungen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospektgesetzes

zu erlassen.






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