a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.01.2023 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 26.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 15 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1c | |
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu erlassen 1. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des § 19 Absatz 4 Satz 1 und 2, | |
(Text alte Fassung) 2. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 und 3. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1. | (Text neue Fassung) 2. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3, 3. im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 21a Absatz 2 Satz 1 und 4. nach Maßgabe des § 152i Absatz 1. |