Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2009 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 9231-1-17 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 3 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Systeme zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion
§ 15 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle

Abschnitt 3 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Systeme zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion

§ 15 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Systemen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 13 sowie Anhang IV Abschnitt 2.3 der Typgenehmigungsrichtlinie kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) und EN 45 010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm EN 45 010 (Ausgabe März 1998) wahr. Für die Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Akkreditierung gilt § 20 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 bleibt unberührt.



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