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Abschnitt 4 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 12.12.2004 BGBl. I S. 3363; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 01.07.2005; FNA: 9231-1-17 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 16 Harmonisierte Normen



Soweit in dieser Verordnung auf EN- oder EN ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 17 Freistellungsklausel



Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bundesrepublik Deutschland und die Länder von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die durch die Ausübung der mit der Anerkennung und Akkreditierung nach Abschnitt 2 oder 3 übertragenen Befugnisse verursacht werden.


§ 18 Übergangsvorschriften



(1) Für Fahrzeuge der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne von Anhang II Kapitel A der Typgenehmigungsrichtlinie ist § 11

1.
ab dem 1. Juli 2005 für neue Fahrzeugtypen,

2.
ab dem 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge

anzuwenden.

(2) Für Fahrzeuge der anderen als der in Absatz 1 genannten Klassen im Sinne von Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie ist § 11

1.
drei Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für neue Fahrzeugtypen,

2.
sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der letzten noch zu verabschiedenden Einzelrichtlinie für alle Neufahrzeuge

anzuwenden.

(3) EG-Typgenehmigungen, die für Fahrzeugtypen vor dem 1. Juli 2005 nach der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/3/EG der Kommission vom 30. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 28 S. 1), erteilt worden sind, bleiben einschließlich der im Rahmen der Typabgrenzungsmerkmale nach Anhang II Kapitel A der Richtlinie 74/150/EWG auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen weiterhin gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen.

(4) Vor dem 1. Juli 2005 gemäß § 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse für Fahrzeugtypen der Klassen T1, T2 und T3 im Sinne von Anhang II Kapitel A der Typgenehmigungsrichtlinie bleiben einschließlich der auch nach dem 1. Juli 2005 vorgenommenen Erweiterungen bis zum 30. Juni 2009 gültig, soweit sie nicht vorher aus anderen Gründen erlöschen.