Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in §
1 des
Zivilschutzgesetzes vom
25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. April 2004 (BGBl. I S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts außer Betracht.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes ... und Boden § 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz V. Nachweis des ... des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers ... des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen. § 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz Gebäude, Teile von ...