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§ 79 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 79 Jahresrohmiete



(1) 1Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. 2Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. 3Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z.B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. 4Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z.B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) 1Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,

2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.

2Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt. *)


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*)
Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 23. April 2018 (BGBl. I S. 531)



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Frühere Fassungen von § 79 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.04.2018 (30.04.2018)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 - (zu den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes)
vom 23.04.2018 BGBl. I S. 531
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 18 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 79 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 79 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BewG Geltungsbereich
... Maßgabe der jeweiligen Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Die §§ 18 bis 94, 122 und 125 bis 132 gelten für die Grundsteuer und die §§ 121a und 133 ... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 18 BewG Vermögensarten
... (§§ 33 bis 67, § 31), 2. Grundvermögen (§§ 68 bis 94, § 31), 3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, ...
§ 26 BewG Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern (vom 24.07.2014)
... zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter zum ...
§ 32 BewG Bewertung von inländischem Sachvermögen
... Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 109. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer ...
§ 47 BewG Wohnungswert (vom 01.01.2007)
... für die Bewertung der Mietwohngrundstücke im Ertragswertverfahren (§§ 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) ... 71, 78 bis 82 und 91) gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79 Abs. 2) sind die Besonderheiten, die sich aus der Lage der Gebäude oder Gebäudeteile im ...
§ 75 BewG Grundstücksarten (vom 01.01.2007)
... sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79 ), Wohnzwecken dienen mit Ausnahme der Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser ... sind Grundstücke, die zu mehr als achtzig Prozent, berechnet nach der Jahresrohmiete (§ 79 ), eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. (4) ...
§ 76 BewG Bewertung *) (vom 11.04.2018)
... ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für 1. Mietwohngrundstücke, 2. ... für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschätzt werden kann; 3. bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei ...
§ 78 BewG Grundstückswert
... ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79 ) unter Berücksichtigung der §§ 81 und ...
§ 82 BewG Ermäßigung und Erhöhung (vom 01.01.2007)
... des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. Als solche Umstände ... der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu erhöhen. Als solche Umstände kommen ... nach Absatz 2 darf insgesamt dreißig Prozent des Grundstückswerts (§§ 78 bis 81) nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzungen für die ...
§ 93 BewG Wohnungseigentum und Teileigentum (vom 11.04.2018)
... entfallenden Gebäudeteils maßgebend. *) Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. ...
§ 94 BewG Gebäude auf fremdem Grund und Boden
... Gebäude nach dem Ertragswertverfahren bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80 ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Ist ...
§ 129 BewG Grundvermögen
... 129a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94 1. §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ ...
§ 266 BewG Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils (vom 21.12.2022)
... mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5 , § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes
G. v. 13.08.1965 BGBl. I S. 851; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.07.1971 BGBl. I S. 1157
Artikel 2 BewGÄndG
... in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11, die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes ...

Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes
V. v. 02.09.1966 BGBl I S. 555; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 21.12.1993 BGBl. I S. 2310
§ 1 BewG122DV
... sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. ...

Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
V. v. 02.09.1966 BGBl. I S. 550
§ 3 BewG81DV
... Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11 und 1 BvR 889/12 - (zu den §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes)
B. v. 23.04.2018 BGBl. I S. 531
Entscheidung BVerfGE20180410
... veröffentlicht: 1. Die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76, 79 Absatz 5 , § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und ...

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5 , § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und ...
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
... 74 bis 77 (weggefallen)". p) Die Angaben zu den §§ 78 bis 82 werden wie folgt gefasst: „§§ 78 bis 82 ... Angaben zu den §§ 78 bis 82 werden wie folgt gefasst: „§§ 78 bis 82 (weggefallen)". q) Die Angaben zu den §§ 83 bis 90 werden wie ... 67, § 31)" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94, § 31)" gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe ... der übrigen Länder trifft." 6. Die §§ 21 bis 29, 32 bis 69, 71 bis 94, 121a und 122 werden aufgehoben. 7. § 97 Absatz 1 Satz 2 wird ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 18 JStG 2007 Änderung des Bewertungsgesetzes
... und Abs. 2a, § 47 Satz 3, § 55 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 9, § 75 Abs. 2 und 3, § 79 Abs. 2 Nr. 2, § 81 Satz 1, § 82 Abs. 3 Satz 1, § 86 Abs. 3 Satz 1, § 90 Abs. 2 ...