Änderung § 189 BewG vom 01.01.2009

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§ 189 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 189 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 189 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren


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(1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln.

(2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

(3) 1 Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. 2 Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren.

(4) 1 Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist grundsätzlich mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Sachwert abgegolten. 2 Dies gilt nicht bei besonders werthaltigen baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen.




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