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Änderung Anlage 22 BewG vom 01.01.2009

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Anlage 22 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
Anlage 22 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 22 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 22 (zu § 185 Absatz 3 Satz 3, § 190 Absatz 6 Satz 1 und 2) Gesamtnutzungsdauer


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Ein- und Zweifamilienhäuser | 80 Jahre

Mietwohngrundstücke, Mehrfamilienhäuser | 80 Jahre

Wohnungseigentum | 80 Jahre

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke:

Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnhäuser mit Mischnutzung) | 80 Jahre

Museen, Theater, Sakralbauten, Friedhofsgebäude | 70 Jahre

Bürogebäude/Verwaltungsgebäude | 60 Jahre

Banken und ähnliche Geschäftshäuser | 60 Jahre

Einzelgaragen/Mehrfachgaragen | 60 Jahre

Kindergärten (Kindertagesstätten), Allgemeinbildende und Berufsbildende Schulen, Hochschulen,
Sonderschulen | 50 Jahre

Wohnheime/Internate, Alten-/Pflegeheime | 50 Jahre

Kauf-/Warenhäuser | 50 Jahre

Krankenhäuser, Kliniken, Tageskliniken, Ärztehäuser | 40 Jahre

Gemeindezentren, Saalbauten, Veranstaltungsgebäude, Vereinsheime | 40 Jahre

Beherbergungsstätten, Hotels, Verpflegungseinrichtungen | 40 Jahre

Sport-/Tennishallen, Freizeitbäder/Kur- und Heilbäder | 40 Jahre

Tief-, Hoch- und Nutzfahrzeuggaragen als Einzelbauwerke, Carports | 40 Jahre

Betriebs-/Werkstätten, Industrie-/Produktionsgebäude | 40 Jahre

Lager-/Versandgebäude | 40 Jahre

Verbrauchermärkte, Autohäuser | 30 Jahre

Reithallen, ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen, u. Ä. | 30 Jahre

Teileigentum ist in Abhängigkeit von der baulichen Gestaltung den vorstehenden Gebäudearten zuzuordnen.