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Änderung § 235 BewG vom 03.12.2019

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§ 235 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 235 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
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§ 235 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 235 Feststellungszeitpunkt


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(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.

(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.