Änderung Anlage 40 BewG vom 03.12.2019

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Anlage 40 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 40 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 40 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 40 (zu § 255) Bewirtschaftungskosten


vorherige Änderung

 


Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent des Rohertrags des Grundstücks nach § 254


Restnutzungsdauer | Grundstücksart

1 | 2 | 3

Ein- und
Zweifamilienhäuser | Wohnungseigentum | Mietwohngrundstück

≥ 60 Jahre | 18 | 23 | 21

40 bis 59 Jahre | 21 | 25 | 23

20 bis 39 Jahre | 25 | 29 | 27

< 20 Jahre | 27 | 31 | 29




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