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Änderung § 109 BewG vom 01.01.2009

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§ 109 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 109 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

(Textabschnitt unverändert)

§ 109 Bewertung


(Text alte Fassung)

(1) Die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgüter, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen passiven Ansätze sind bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen.

(2) Bei Steuerpflichtigen,
die nicht unter Absatz 1 fallen, werden die Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit den ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(3) und (4) (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2 Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

(2) 1 Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in
§ 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2 Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.