(1)
1Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des §
95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des §
96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt §
11 Abs. 2 entsprechend.
(2)
1Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in §
97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
2Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt §
11 Abs. 2 entsprechend.
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G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes ... Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen: 1. Der nach § 109 Abs. 2 ermittelte gemeine Wert des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens ... 7. Die §§ 98a, 99 Abs. 2 und § 104 werden aufgehoben. 8. § 109 wird wie folgt gefasst: „§ 109 Bewertung (1) Das ... 104 werden aufgehoben. 8. § 109 wird wie folgt gefasst: „§ 109 Bewertung (1) Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 ... zum Bewertungsstichtag festgestellt. Der Betriebsvermögenswert ist unter Anwendung des § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 zu ermitteln. B. Land- und ... gemeine Wert des Betriebsvermögens oder eines Anteils am Betriebsvermögen nach § 109 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 unter Berücksichtigung der ...
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387