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Änderung § 170 BewG vom 01.01.2009

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§ 170 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 170 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

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§ 170 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 170 Umlaufende Betriebsmittel


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Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die umlaufenden Betriebsmittel nur soweit zum normalen Bestand, als der Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschritten wird.