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Änderung § 171 BewG vom 01.01.2009

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§ 171 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 171 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

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§ 171 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 171 Umlaufende Betriebsmittel


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1 Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. 2 Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.