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Änderung § 172 BewG vom 01.01.2009

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§ 172 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 172 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018

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§ 172 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag


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Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.