Änderung § 154 BewG vom 05.11.2011

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§ 154 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2011 geltenden Fassung
§ 154 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131

(Textabschnitt unverändert)

§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren


(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt

1. diejenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat.

(Text neue Fassung)

2. diejenigen, die das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert hat;

3. 1 diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. 2 Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schenker hat die Steuer selbst übernommen (§ 10 Absatz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) oder soll als Schuldner der Steuer in Anspruch genommen werden. 3 Der Schenker ist Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er die Steuer übernommen hat oder als Schuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden soll.


(2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu geben.

vorherige Änderung

(3) Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.



(3) 1 Soweit der Gegenstand der Feststellung einer Erbengemeinschaft in Vertretung der Miterben zuzurechnen ist, ist § 183 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2 Bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Miterben erfolgt.




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