Änderung § 234 BewG vom 03.12.2019

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§ 234 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 234 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 234 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 234 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft


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(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst:

1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:

a) die landwirtschaftliche Nutzung,

b) die forstwirtschaftliche Nutzung,

c) die weinbauliche Nutzung,

d) die gärtnerische Nutzung,

aa) Nutzungsteil Gemüsebau,

bb) Nutzungsteil Blumen- und Zierpflanzenbau,

cc) Nutzungsteil Obstbau,

dd) Nutzungsteil Baumschulen,

e) die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,

2. die Nutzungsarten:

a) Abbauland,

b) Geringstland,

c) Unland,

d) Hofstelle,

3. die Nebenbetriebe.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebsflächen sind einer Nutzung, innerhalb der gärtnerischen Nutzung einem Nutzungsteil, oder einer Nutzungsart zuzuordnen (gesetzliche Klassifizierung).

(3) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, zum Beispiel Steinbrüche, Torfstiche, Sand-, Kies- und Lehmgruben.

(4) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.

(5) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

(6) Zur Hofstelle gehören alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden.

(7) Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellt.




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