§ 245 BewG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 245 BewG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
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(Text alte Fassung) § 245 (neu) | (Text neue Fassung)§ 245 Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz |
Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Betracht. |