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Änderung § 248 BewG vom 03.12.2019

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§ 248 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 248 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 248 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 248 Begriff der bebauten Grundstücke


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1 Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. 2 Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.


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