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Änderung § 250 BewG vom 03.12.2019

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§ 250 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 250 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 250 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 250 Bewertung der bebauten Grundstücke


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(1) Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke ist nach dem Ertragswertverfahren (Absatz 2) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 3) zu ermitteln.

(2) Im Ertragswertverfahren nach den §§ 252 bis 257 sind zu bewerten:

1. Einfamilienhäuser,

2. Zweifamilienhäuser,

3. Mietwohngrundstücke,

4. Wohnungseigentum.

(3) Im Sachwertverfahren nach den §§ 258 bis 260 sind zu bewerten:

1. Geschäftsgrundstücke,

2. gemischt genutzte Grundstücke,

3. Teileigentum,

4. sonstige bebaute Grundstücke.