Änderung § 254 BewG vom 03.12.2019

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§ 254 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 254 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 254 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 254 Rohertrag des Grundstücks


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Der jährliche Rohertrag des Grundstücks ergibt sich aus den in Anlage 39 nach Land, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes angegebenen monatlichen Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche einschließlich der in Abhängigkeit der Mietniveaustufen festgelegten Zu- und Abschläge.




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