Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 261 BewG vom 03.12.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 261 BewG, alle Änderungen durch Artikel 1 GrStRefG am 3. Dezember 2019 und Änderungshistorie des BewG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 261 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 261 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 261 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 261 Erbbaurecht


vorherige Änderung

 


1 Bei Erbbaurechten ist für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. 2 Der ermittelte Wert ist dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)