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Änderung § 262 BewG vom 03.12.2019

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§ 262 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 262 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

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§ 262 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 262 Gebäude auf fremdem Grund und Boden


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1 Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden ist für den Grund und Boden sowie für das Gebäude auf fremdem Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260 zu ermitteln. 2 Der ermittelte Wert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen.


 
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