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Änderung § 264 BewG vom 03.12.2019

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§ 204 BewG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung
§ 264 BewG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 204 Bekanntmachung


(Text neue Fassung)

§ 264 Bekanntmachung


(Textabschnitt unverändert)

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.



(heute geltende Fassung)