C. - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Dritter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
C. Betriebsvermögen
§ 134 (aufgehoben)
§ 135 (aufgehoben)
§ 136 (aufgehoben)
§ 137 Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Dritter Abschnitt Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

C. Betriebsvermögen

§ 134 (aufgehoben)


§ 134 wird in 2 Vorschriften zitiert


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§ 135 (aufgehoben)


§ 135 wird in 2 Vorschriften zitiert


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§ 136 (aufgehoben)


§ 136 wird in 3 Vorschriften zitiert


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§ 137 Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz


§ 137 wird in 2 Vorschriften zitiert

Nicht zum Betriebsvermögen gehören folgende Bilanzposten nach dem D-Markbilanzgesetz:

1.
das Sonderverlustkonto,

2.
das Kapitalentwertungskonto und

3.
das Beteiligungsentwertungskonto.



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