§ 242 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften
Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
II. Besondere Vorschriften
b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

Zweiter Teil Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

II. Besondere Vorschriften

b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 242 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen


§ 242 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:

1.
Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen,

2.
die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen.

(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:

1.
die Binnenfischerei,

2.
die Teichwirtschaft,

3.
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,

4.
die Imkerei,

5.
die Wanderschäferei,

6.
die Saatzucht,

7.
der Pilzanbau,

8.
die Produktion von Nützlingen,

9.
die Weihnachtsbaumkulturen,

10.
die Kurzumtriebsplantagen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) G. v. 26. November 2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 3. Dezember 2019



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