§ 15 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 15


§ 15 wird in 5 Vorschriften zitiert

Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland erbaut, so ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung des Registergerichts des Bauorts darüber einzureichen, ob das Schiff im Schiffsbauregister eingetragen ist; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts beizufügen. In der Bescheinigung ist anzugeben, daß sie zum Zwecke der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister erteilt ist.

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Zitierungen von § 15 Schiffsregisterordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchRegO (vom 01.01.2013)
... einen im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen ...
§ 9 SchRegO
... kann, wird eingetragen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 bis 15 ) zur Eintragung anmeldet. Bei Binnenschiffen genügt die Anmeldung durch einen von mehreren ...
§ 19 SchRegO (vom 01.01.2024)
... Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15 , 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch ...
§ 72 SchRegO
... nicht mehr eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ...
§ 73b SchRegO
... 2 sowie die für Binnenschiffe geltenden Vorschriften in § 9, § 14 Abs. 1, 3, § 15 , § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, §§ 18 bis 22 entsprechend ...


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