§ 15
Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland erbaut, so ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung des Registergerichts des Bauorts darüber einzureichen, ob das Schiff im Schiffsbauregister eingetragen ist; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts beizufügen. In der Bescheinigung ist anzugeben, daß sie zum Zwecke der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister erteilt ist.
interne Verweise§ 4 SchRegO (vom 01.01.2013) ... einen im Bezirk des Registergerichts wohnhaften Vertreter zu bestellen, der die nach §§ 9 bis 22, 62 begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergericht wahrzunehmen ...
§ 9 SchRegO ... kann, wird eingetragen, wenn der Eigentümer es ordnungsmäßig (§§ 11 bis 15 ) zur Eintragung anmeldet. Bei Binnenschiffen genügt die Anmeldung durch einen von mehreren ...
§ 19 SchRegO (vom 01.01.2024) ... Wer einer ihm nach §§ 10, 13 bis 15 , 17, 18 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ist hierzu vom Registergericht durch ...
§ 72 SchRegO ... nicht mehr eingetragen werden. Das gleiche gilt, wenn die Bescheinigung nach § 15 erteilt ...
§ 73b SchRegO ... 2 sowie die für Binnenschiffe geltenden Vorschriften in § 9, § 14 Abs. 1, 3, § 15 , § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, §§ 18 bis 22 entsprechend ...
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