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§ 28 - Schiffsregisterordnung (SchRegO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-18 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 28



(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen oder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Im ersten Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht das Hindernis inzwischen behoben und dies dem Registergericht nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen ein Schutzvermerk einzutragen; die Eintragung des Schutzvermerks gilt im Sinne des § 27 als Erledigung dieses Antrags. Der Schutzvermerk wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird.

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Zitierungen von § 28 Schiffsregisterordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SchRegO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchRegO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 SchRegO
... die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 ...
§ 81 SchRegO
... Anordnung erlassen, insbesondere dem Registergericht aufgeben, einen Schutzvermerk nach § 28 Abs. 2 einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)
V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
§ 4 LuftRegV Eintragung von Vormerkungen, Schutzvermerken und Widersprüchen
... 86 und 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in Verbindung mit den §§ 28 und 81 der Schiffsregisterordnung oder eines Widerspruchs gilt Absatz 2 sinngemäß. ...

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
neugefasst durch B. v. 30.11.1994 BGBl. I S. 3631, 1995 I S. 249; zuletzt geändert durch Artikel 43 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 21 SchRegDV
... Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit § 28 der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu ...
§ 28 SchRegDV (vom 01.01.2024)
... Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum; e) die Schutzvermerke ( § 28 Abs. 2 , § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen; f) ...
§ 35 SchRegDV (vom 01.01.2024)
... Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum; d) die Schutzvermerke ( § 28 Abs. 2 , § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen; e) ...
§ 52 SchRegDV (vom 01.01.2024)
... Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum; d) die Schutzvermerke ( § 28 Abs. 2 , § 74, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;  ...