§ 66
Ein Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister nur eingetragen, wenn zugleich eine Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk eingetragen wird oder wenn die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks beantragt ist.
interne Verweise§ 73a SchRegO ... im Bau befindliche Schwimmdocks sind die Vorschriften der §§ 66 bis 71, 73 entsprechend anzuwenden. Nach Fertigstellung des eingetragenen Bauwerks ist diese ...
§ 73b SchRegO ... nicht im Schiffsbauregister des Bauorts eingetragen sind, sind die Vorschriften der §§ 66 , 68 Abs. 2 sowie die für Binnenschiffe geltenden Vorschriften in § 9, § 14 Abs. 1, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/562/a7232.htm