§ 90
Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften über die Beschwerde nach dem
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 39 FGG-RG Änderung der Schiffsregisterordnung (vom 05.08.2009) ... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 9. § 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Für die Fälle der ... ersetzt. 9. § 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften über die ...
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