§ 83 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung | § 83 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 5 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713 |
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(Textabschnitt unverändert) § 83 | |
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. | |
(Text alte Fassung) (3) Auf das weitere Verfahren finden die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) (3) Auf das weitere Verfahren finden § 77 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. |