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Änderung § 91 Schiffsregisterordnung vom 08.09.2015

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§ 91 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 91 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 156 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 91


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters, das Verfahren in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen und über die Schiffsurkunden zu erlassen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters, das Verfahren in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen und über die Schiffsurkunden zu erlassen.