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Änderung § 93 Schiffsregisterordnung vom 08.09.2015

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§ 93 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 93 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 156 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 93


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. Die Genehmigung für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens darf dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, der See-Berufsgenossenschaft, Strafverfolgungsbehörden, den Gerichten und anderen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz mit Zustimmung des Bundesrats zugelassenen Personen oder Stellen unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Grundbuchordnung erteilt werden.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung gelten sinngemäß. Die Genehmigung für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens darf dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie, der See-Berufsgenossenschaft, Strafverfolgungsbehörden, den Gerichten und anderen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrats zugelassenen Personen oder Stellen unter den Voraussetzungen des § 133 Abs. 2 Satz 3 Grundbuchordnung erteilt werden.