(1) Die Schäden müssen einer natürlichen Person entstanden sein.
(2) Schäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs müssen einer Person entstanden sein, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts
- 1.
- deutsche Staatsangehörige war
oder
- 2.
- als deutsche Volkszugehörige keine Staatsangehörigkeit oder nur diejenige eines Staates hatte, in dessen Gebiet gegen diese Person wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Entziehungs- oder Vertreibungsmaßnahmen getroffen worden sind.
(3) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), und vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten nicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen oder nicht rückwirkend wieder erworben haben, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben. Ist ein unmittelbar Geschädigter, der zu dem unter die vorstehend bezeichneten Gesetze fallenden Personenkreis gehört, vor deren Inkrafttreten oder vor Ablauf der für ihn maßgebenden Erklärungsfrist verstorben, so ist Voraussetzung, daß die Erben des Verstorbenen die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls besaßen oder durch Erklärung wieder erworben oder am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben.