Schäden, für die nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18bis30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche Mark als Berechnungsgröße fort.
... Mark des Grund- oder Stammkapitals, bei bergrechtlichen Gewerkschaften je Kux ergibt. § 17 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn und soweit für ...