Start
>
Inhalt RepG
>
§ 18
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 18 - Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969
BGBl. I S. 105
; aufgehoben durch
Artikel 8
G. v. 21.06.2006
BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5
Schuldenablösung
1 weitere Fassung
|
wird in 33 Vorschriften zitiert
Dritter Abschnitt Schadensberechnung
§ 17
←
→
§ 19
§ 18 Grundlage der Schadensberechnung
§ 18 wird in
3 Vorschriften zitiert
Der Schadensberechnung ist der Schaden des unmittelbar Geschädigten (§
8
) zugrunde zu legen.
§ 17
←
→
§ 19
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 18 RepG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RepG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 17 RepG Allgemeines
... Abschnitts Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§
18
bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§
18
bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... Kriegsschadenrente gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§
18
bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in RepG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/5624/a77069.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed