(1) Schäden an Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich einer angemessenen Abschreibung, mindestens jedoch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts, anzusetzen.
(2) Für die Berechnung von Schäden an eigenen Erzeugnissen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung, die den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind, gilt die zu §
15 Abs. 2 des
Feststellungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung.