(1) Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften sind mit den für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar 1945 geltenden Wert und Schäden an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften mit dem Nennwert anzusetzen. Bei Zertifikaten über Lieferung von Wertpapieren ist vom Wert des zugrunde liegenden Anteilsrechts auszugehen. §
21 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Schaden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nach dem 20. Juni 1948 eingetreten, so ist anzusetzen
- 1.
- bei Schadenseintritt vor dem 1. Januar 1950 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 21. Juni 1948 geltende Wert,
- 2.
- bei Schadenseintritt nach dem 31. Dezember 1949 der für die Vermögensteuerveranlagung nach dem Stand vom 1. Januar des Jahres des Schadenseintritts geltende Wert.
(2) Ist für Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften der nach Absatz 1 maßgebende Wert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der nach §
13 Abs. 2 und 3 des
Bewertungsgesetzes anzusetzen gewesen wäre. Entsprechend kann verfahren werden, wenn nachweislich bei der Feststellung des für die Vermögensteuerveranlagung geltenden Werts aus Billigkeitsgründen Wirtschaftsgüter abweichend von den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes bewertet worden oder außer Ansatz geblieben sind.