(1) Ist im Falle des §
5 Nr. 1 anstelle der Rückerstattung Ersatz geleistet worden, so ist der Schadensberechnung die Ersatzleistung zugrunde zu legen. Im Falle des §
5 Nr. 2 ist der Schadensberechnung die Leistung zugrunde zu legen, welche zur Erfüllung der Rückgriffsverbindlichkeit erbracht worden ist, und im Falle des §
7 die Leistung, durch welche die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rückerstattung des Wirtschaftsguts abgewendet worden ist; nicht berücksichtigt werden Leistungen, die für nach diesem Gesetz nicht entschädigungsfähige Schäden, insbesondere für entgangene Nutzungen des Rückerstattungsberechtigten, erbracht worden sind.
(2) Die der Schadensberechnung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Leistungen sind, soweit sie nicht Geldleistungen waren, mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) im Zeitpunkt der Leistung anzusetzen. Zahlungen in Deutscher Mark sind mit ihrem Nennbetrag, Zahlungen in Reichsmark mit 10 vom Hundert anzusetzen.
(3) Die Leistungen dürfen höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, der als Schaden bei Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder in den Fällen des §
5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§
19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des §
5 Nr. 2 ist bei der Anwendung des §
19 Abs. 2 von dem Wert im Zeitpunkt der Weiterveräußerung auszugehen.