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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 51 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 51 Antrag



(1) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt.

(2) Antragsberechtigt sind die Anspruchsberechtigten (§ 37) und, sofern diese nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben sind, deren Erben.

(3) Der Antrag ist auf amtlichem Formblatt zu stellen.