(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil wegen eines in diesem Gesetz geregelten Tatbestands festgestellt worden ist, daß dem Kläger Ansprüche auf Entschädigung nach Maßgabe von Enteignungsgrundsätzen zustehen, richtet sich die Entschädigung nach diesem Gesetz.
(2) Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit infolge dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben; jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten.